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Privatgutachten

Geprüfte Gutachter/Gerichtsgutachter bieten Sicherheit!

Privatgutachten werden im Auftrag von Privatpersonen/Firmen erstellt. Bei Privatgutachten achte ich immer darauf, dass die Fragen möglichst genau ausformuliert sind. Dann ist auch eine aussagekräftige Beurteilung des Sachverhaltes möglich. Dies kann auch Ihrer Rechtshilfe bei der Wahl der Vorgangsweise helfen!
Selbstverständlich bin ich auch im Zuge des Privatgutachtens an meine Objektivität als Gerichtssachverständiger gebunden.

Örtlich bin ich nicht an das Bundesgebiet Österreich gebunden. Meine Tätigkeitsfeld erstreckt sich neben Österreich auch nach Deutschland, Schweiz, Ungarn....

Nach Prüfung der vorhandenen Unterlagen führe ich eine Befundaufnahme durch. Die Befundaufnahme dient mir dazu, weitere Fragen zu klären, Prozessvorgänge nachzuvollziehen und gegebenenfalls auch eine einvernehmliche Einigung der Vertragspartner herbeizuführen. Wichtig dabei ist, dass zu der Befundaufnahme alle Partner einbezogen werden. Schriftverkehr führe ich ausschließlich mit den Auftraggebern! Eine Kopie des Schriftverkehrs an andere kann nur nach Einverständnis des Auftraggebers erfolgen. Ebenso händige ich das Gutachten ausschließlich dem Auftraggeber aus.

Nachdem die Befundaufnahme zu Ende ist, arbeite ich ein Gutachten aus. Das Gutachten gliedert sich immer in drei Teile:

1. Befund: Es werden alle Fakten und Erkenntnisse festgehalten.
2. Gutachten: ausführliche Erläuterungen und Darlegungen
3. Zusammenfassung: Die Fragen werden nochmals aufgeführt und eine kurze, prägnante Beantwortung hinzugefügt.

Die Kosten bemessen sich nach den Zeitaufwendungen und sind nicht gesetzlich festgelegt. Ich habe ein Verzeichnis über meine Kostensätze erstellt. Diese Liste händige ich zu Beginn meiner Tätigkeit aus.

Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen so stehe ich auch im Gerichtsprozess begleitend an Ihrer Seite »» Der Gerichtsgutachter an Ihrer Seite in der Verhandlung

Inhalt, Aufbau und Beurteilung des Privatgutachtens sind gleichwertig zu einem Gerichtsgutachten.

Inhalt:
Sachverständiger darf sich jeder nennen, der meint von einer Sache eine Ahnung zu haben. Gerichtssachverständige müssen ihre Qualifikation (zertifizierung) nachweisen. Das Privatgutachten ist im Aufbau und Inhalt gleichtwertig zu einem Gerichtsgutachten. 


Tätigkeitsfelder